All­ge­mei­ne Lie­fer­be­din­gun­gen für Inlandsgeschäfte 

 I. Allgemeines 

  1. Allen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen liegen diese Bedin­gun­gen sowie etwai­ge geson­der­te ver­trag­li-che Ver­ein­ba­run­gen zugrun­de. Abwei­chen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers werden auch durch Auf­trags­an­nah­me nicht Vertragsinhalt.
    Ein Ver­trag kommt — man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung — mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Lie­fe­rers zustande.
  1. Der Lie­fe­rer behält sich an Mus­tern, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen u. ä. Infor­ma­tio­nen kör-per­li­cher und unkör­per­li­cher Art — auch in elek­tro­ni­scher Form — Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor; sie dürfen Drit­ten nicht zugäng­lich­ge­macht werden. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, vom Bestel-ler als ver­trau­lich bezeich­ne­te Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen nur mit dessen Zustim­mung Drit­ten zugäng­lich zu machen.

II. Preis und Zahlung 

  1. Die Preise gelten man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ab Werk ein­schließ­lich Ver­la­dung im Werk, jedoch aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Ent­la­dung. Zu den Prei­sen kommt die Umsatz­steu­er in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.
  2. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ist die Zah­lung ohne jeden Abzug á Konto des Lie­fe­rers zu leis­ten, und zwar:
    1/3 Anzah­lung nach Ein­gang der Auftragsbestätigung,
    1/3 sobald dem Bestel­ler mit­ge­teilt ist, dass die Haupt­tei­le ver­sand­be­reit sind, der Rest­be­trag in-ner­halb eines Monats nach Gefahrübergang.
  1. Das Recht, Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten, steht dem Bestel­ler nur inso­weit zu, als seine Gegen­an-sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
  2. Das Recht des Bestel­lers, mit Gegen­an­sprü­chen aus ande­ren Rechts­ver­hält­nis­sen auf­zu­rech­nen, steht ihm nur inso­weit zu, als sie unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

III. Lie­fer­zeit, Lieferverzögerung 

  1. Die Lie­fer­zeit ergibt sich aus den Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­tei­en. Ihre Ein­hal­tung durch den Lie­fe­rer setzt voraus, dass alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fragen zwi­schen den Ver­trags-par­tei­en geklärt sind und der Bestel­ler alle ihm oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen, wie z. B. Bei­brin­gung der erfor­der­li­chen behörd­li­chen Beschei­ni­gun­gen oder Geneh­mi­gun­gen oder die Leis­tung einer Anzah­lung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Dies gilt nicht, soweit der Lie­fe­rer die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.
  2. Die Ein­hal­tung der Lie­fer­zeit steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe-rung. Sich abzeich­nen­de Ver­zö­ge­run­gen teilt der Lie­fe­rer sobald als mög­lich mit.
  3. Die Lie­fer­zeit ist ein­ge­hal­ten, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Liefe-rers ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft gemel­det ist. Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist — außer bei berech­tig­ter Abnah­me­ver­wei­ge­rung — der Abnah­me­ter­min maß­ge­bend, hilfs-weise die Mel­dung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Ver­sand bzw. die Abnah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des aus Grün­den ver­zö­gert, die der Bestel­ler zu ver­tre­ten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Mel­dung der Ver­sand- bzw. der Abnah­me­be­reit­schaft, die durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit auf höhere Gewalt, auf Arbeits­kämp­fe oder sons­ti­ge Ereig-nisse, die außer­halb des Ein­fluss­be­rei­ches des Lie­fe­rers liegen, zurück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Der Lie­fe­rer wird dem Bestel­ler den Beginn und das Ende der­ar­ti-ger Umstän­de bald­mög­lichst mitteilen.
  6. Der Bestel­ler kann ohne Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn dem Lie­fe­rer die gesam­te Leis­tung vor Gefahr­über­gang end­gül­tig unmög­lich wird. Der Bestel­ler kann dar­über hinaus vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn bei einer Bestel­lung die Aus­füh­rung eines Teils der Lie­fe­rung unmög-lich wird und er ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ableh­nung der Teil­lie­fe­rung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Bestel­ler den auf die Teil­lie­fe­rung ent­fal­len­den Ver­trags­preis zu zahlen. Das-selbe gilt bei Unver­mö­gen des Lie­fe­rers. Im Übri­gen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmög­lich­keit oder das Unver­mö­gen wäh­rend des Annah­me­ver­zu­ges ein oder ist der Bestel­ler für diese Um-stände allein oder weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich, bleibt er zur Gegen­leis­tung verpflichtet.
  7. Kommt der Lie­fe­rer in Verzug und erwächst dem Bestel­ler hier­aus ein Scha­den, so ist er berech-tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Sie beträgt für jede volle Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Ganzen aber höchs­tens 5 % vom Wert des­je­ni­gen Teils der Gesamt­lie­fe-rung, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß genutzt werden kann.Setzt der Bestel­ler dem Lie­fe­rer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — nach Fäl­lig­keit eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung und wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Bestel-ler im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt berech­tigt. Er ver­pflich­tet sich, auf Ver-langen des Lie­fe­rers in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er von seinem Rück­tritts­recht Ge-brauch macht.Weitere Ansprü­che aus Lie­fer­ver­zug bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahr­über­gang, Abnahme 

  1. Die Gefahr geht auf den Bestel­ler über, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand das Werk ver­las­sen hat, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Lie­fe­rer noch andere Leis­tun­gen, z. B. die Ver­sand­kos­ten oder Anlie­fe­rung und Auf­stel­lung über­nom­men hat. Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist diese für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Sie muss unver­züg­lich zum Abnah-meter­min, hilfs­wei­se nach der Mel­dung des Lie­fe­rers über die Abnah­me­be­reit­schaft durch­ge­führt werden. Der Bestel­ler darf die Abnah­me bei Vor­lie­gen eines nicht wesent­li­chen Man­gels nicht ver-weigern.
  2. Ver­zö­gert sich oder unter­bleibt der Ver­sand bzw. die Abnah­me infol­ge von Umstän­den, die dem Lie­fe­rer nicht zuzu­rech­nen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mel­dung der Ver­sand- bzw. Ab-nah­me­be­reit­schaft auf den Bestel­ler über. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, auf Kosten des Bestel­lers die Ver­si­che­run­gen abzu­schlie­ßen, die dieser verlangt.
  3. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit für den Bestel­ler zumutbar.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Der Lie­fe­rer behält sich das Eigen­tum an dem Lie­fer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen — auch für ggf. zusätz­lich geschul­de­te Neben­leis­tun­gen — aus dem Lie­fer­ver­trag vor.
  2. Der Lie­fe­rer ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand auf Kosten des Bestel­lers gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Feuer‑, Wasser- und sons­ti­ge Schä- den zu ver­si­chern, sofern nicht der Bestel­ler selbst die Ver­si­che­rung nach­weis­lich abge­schlos­sen hat.
  3. Der Bestel­ler darf den Lie­fer­ge­gen­stand weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den noch zur Siche­rung über-eignen. Bei Pfän­dun­gen sowie Beschlag­nah­me oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch Dritte hat er den Lie­fe­rer unver­züg­lich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist der Lie­fe­rer zur Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Mah­nung berech­tigt und der Bestel­ler zur Heraus-gabe verpflichtet.
  5. Auf­grund des Eigen­tums­vor­be­halts kann der Lie­fe­rer den Lie­fer­ge­gen­stand nur her­aus­ver­lan­gen, wenn er vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten ist.

VI. Män­gel­an­sprü­che

Für Sach- und Rechts­män­gel der Lie­fe­rung haftet der Lie­fe­rer unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che — vor­be­halt­lich Abschnitt VII — wie folgt:

Sach­män­gel

  1. Alle die­je­ni­gen Teile sind nach Wahl des Lie­fe­rers nach­zu­bes­sern oder man­gel­frei zu erset­zen, die sich infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang lie­gen­den Umstan­des als man­gel­haft her­aus­s­tel-len. Die Fest­stel­lung sol­cher Mängel ist dem Lie­fe­rer unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Ersetz­te Teile werden Eigen­tum des Lieferers.
  2. Zur Vor­nah­me aller dem Lie­fe­rer not­wen­dig erschei­nen­den Nach­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run-gen hat der Bestel­ler nach Ver­stän­di­gung mit dem Lie­fe­rer diesem die erfor­der­li­che Zeit und Gele-gen­heit zu geben; ande­ren­falls ist der Lie­fe­rer von der Haf­tung für die daraus ent­ste­hen­den Fol-gen befreit. Nur in drin­gen­den Fällen der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit bzw. zur Abwehr un-ver­hält­nis­mä­ßig großer Schä­den, wobei der Lie­fe­rer sofort zu ver­stän­di­gen ist, hat der Bestel­ler das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte besei­ti­gen zu lassen und vom Lie­fe­rer Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.
  3. Der Lie­fe­rer trägt — soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt her­aus­stellt — die zum Zwecke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, soweit hier­durch keine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas-tung des Lie­fe­rers ein­tritt. Soweit sich die Auf­wen­dun­gen dadurch erhö­hen, dass der Käufer die Kauf­sa­che nach Ablie­fe­rung an einen ande­ren Ort als den Erfül­lungs­ort ver­bracht hat, sind dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten vom Käufer zu tragen. Der Lie­fe­rer ersetzt bei dem Ver­kauf ei-ner neu her­ge­stell­ten Sache außer­dem im Umfang seiner gesetz­li­chen Ver­pflich­tung die vom Be-stel­ler geleis­te­ten Auf­wen­dun­gen im Rahmen von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lieferkette.
  4. Der Bestel­ler hat im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn der Lie­fe­rer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht-los ver­strei­chen lässt. Liegt nur ein uner­heb­li­cher Mangel vor, steht dem Bestel­ler ledig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses zu. Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten ausgeschlossen.
  5. Wei­te­re Ansprü­che bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
  6. Keine Haf­tung wird ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fällen über­nom­men: Unge­eig­ne­te oder unsach­ge-mäße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Bestel­ler oder Dritte, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elekt-roche­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se — sofern sie nicht vom Lie­fe­rer zu ver­ant­wor­ten sind.
  7. Bes­sert der Bestel­ler oder ein Drit­ter unsach­ge­mäß nach, besteht keine Haf­tung des Lie­fe­rers für die daraus ent­ste­hen­den Folgen. Glei­ches gilt für ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Lie­fe­rers vor-genom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.

Rechts­män­gel

  1. Führt die Benut­zung des Lie­fer­ge­gen­stan­des zur Ver­let­zung von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten im Inland, wird der Lie­fe­rer auf seine Kosten dem Bestel­ler grund­sätz­lich das Recht zum wei­te­ren Gebrauch ver­schaf­fen oder den Lie­fer­ge­gen­stand in für den Bestel­ler zumut-barer Weise derart modi­fi­zie­ren, dass die Schutz­rechts­ver­let­zung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirt­schaft­lich ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen oder in ange­mes­se­ner Frist nicht mög­lich, ist der Be-stel­ler zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen steht auch dem Lie­fe­rer ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag zu. Dar­über hinaus wird der Lie­fe­rer den Bestel-ler von unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ansprü­chen der betref­fen­den Schutz­rechts-inha­ber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI. 8 genann­ten Ver­pflich­tun­gen des Lie­fe­rers sind vor­be­halt­lich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer unver­züg­lich von gel­tend gemach­ten Schutz- oder Urhe­ber­rechts-ver­let­zun­gen unterrichtet,
  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer in ange­mes­se­nem Umfang bei der Abwehr der gel­tend gemach­ten Ansprü­che unter­stützt bzw. dem Lie­fe­rer die Durch­füh­rung der Modi­fi­zie­rungs­maß­nah­men ge-mäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  • dem Lie­fe­rer alle Abwehr­maß­nah­men ein­schließ­lich außer­ge­richt­li­cher Rege­lun­gen vor­behal-ten bleiben,
  • der Rechts­man­gel nicht auf einer Anwei­sung des Bestel­lers beruht und
  • die Rechts­ver­let­zung nicht dadurch ver­ur­sacht wurde, dass der Bestel­ler den Lie­fer­ge­gen-stand eigen­mäch­tig geän­dert oder in einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Weise ver­wen­det hat.

VII. Haf­tung des Lie­fe­rers, Haftungsausschluss 

  1. Wenn der Lie­fer­ge­gen­stand infol­ge vom Lie­fe­rer schuld­haft unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Vor-schlä­ge oder Bera­tun­gen, die vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten, oder durch die schuld­haf­te Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen — ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des — vom Bestel­ler nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det werden kann, so gelten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Bestel­lers die Rege­lun­gen der Ab-schnit­te VI und VII.2.
  2. Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haftet der Lie­fe­rer — aus wel-chen Rechts­grün­den auch immer — nur
    a. bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit,
    b. bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Körper, Gesundheit,
    c. bei Män­geln, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat,
    d. im Rahmen einer Garantiezusage,
    e. bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an privat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.
    Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haftet der Lie­fe­rer auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit, aller­dings begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.
    Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

III. Ver­jäh­rung

Alle Ansprü­che des Bestel­lers – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – ver­jäh­ren in 12 Mona­ten; dies gilt auch für die Ver­jäh­rung von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lie­fer­ket­te gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Ver­trag in dieser Lie­fer­ket­te kein Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist. Die Ablauf­hem­mung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unbe­rührt. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Abschnitt VII. 2 a‑c und e gel-ten die gesetz­li­chen Fris­ten. Sie gelten auch für Mängel eines Bau­werks oder für Lie­fer­ge­gen­stän­de, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wurden und dessen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

IX. Soft­ware­nut­zung

Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Bestel­ler ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nutzen. Sie wird zur Ver-wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen­stand über­las­sen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Bestel­ler darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Bestel­ler ver-pflich­tet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben — ins­be­son­de­re Copy­right-Ver­mer­ke — nicht zu ent­fer­nen oder ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung des Lie­fe­rers zu verändern

Alle sons­ti­gen Rechte an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tio­nen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben beim Lie­fe­rer bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen ist nicht zulässig.

X. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand 

  1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Lie­fe­rer und dem Bestel­ler gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re-publik Deutschland.
  2. Gerichts­stand ist das für den Sitz des Lie­fe­rers zustän­di­ge Gericht. Der Lie­fe­rer ist jedoch berech-tigt, am Haupt­sitz des Bestel­lers Klage zu erheben.

 

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