Zur Ver­wen­dung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (Unter­neh­mer);
  2. juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen.

I. All­ge­mei­nes
1. Allen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen liegen diese Bedin­gun­gen sowie etwa­ige geson­der­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zugrun­de. Abwei­chen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers werden auch durch Auf­trags­an­nah­me nicht Vertragsinhalt.Ein Ver­trag kommt – man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung – mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Lie­fe­rers zustande.

2. Der Lie­fe­rer behält sich an Mus­tern, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen u. ä. Infor­ma­tio­nen kör­per­li­cher und unkör­per­li­cher Art – auch in elek­tro­ni­scher Form – Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor; sie dürfen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht werden. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, vom Bestel­ler als ver­trau­lich bezeich­ne­te Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen nur mit dessen Zustim­mung Drit­ten zugäng­lich zu machen.

3. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, wäh­rend sowie bis zwei Jahre nach Been­di­gung des jewei­li­gen Ver­tra­ges kein Per­so­nal der ande­ren Partei direkt oder indi­rekt abzu­wer­ben, noch die Koope­ra­ti­ons­part­ner direkt zu beschäf­ti­gen. Für jeden Fall einer Zuwi­der­hand­lung gegen diese Bestim­mung, Abschnitt I.3 erster Satz, zahlt die ver­sto­ßen­de Partei an die andere Partei eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 50.000 pro Person.

II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ab Werk ein­schließ­lich Ver­la­dung im Werk, jedoch aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Ent­la­dung. Zu den Prei­sen kommt die Umsatz­steu­er in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.

2. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ist die Zah­lung, ohne jeden Abzug á Konto des Lie­fe­rers zu leis­ten, und zwar: 1/3 Anzah­lung nach Ein­gang der Auftragsbestätigung,
1/3 so bald dem Bestel­ler mit­ge­teilt ist, dass die Haupt­tei­le ver­sand­be­reit sind, der Rest­be­trag inner­halb eines Monats nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten, steht dem Bestel­ler nur inso­weit zu, als seine Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

4. Das Recht des Bestel­lers, mit Gegen­an­sprü­chen aus ande­ren Rechts­ver­hält­nis­sen auf­zu­rech­nen, steht ihm nur inso­weit zu, als sie unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

III. Lie­fer­zeit, Lieferverzögerung
1. Die Lie­fer­zeit ergibt sich aus den Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­tei­en. Ihre Ein­hal­tung durch den Lie­fe­rer setzt voraus, dass alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fragen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en geklärt sind und der Bestel­ler alle ihm oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen, wie z. B. Bei­brin­gung der erfor­der­li­chen behörd­li­chen Beschei­ni­gun­gen oder Geneh­mi­gun­gen oder die Leis­tung einer Anzah­lung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Dies gilt nicht, soweit der Lie­fe­rer die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.

2. Die Ein­hal­tung der Lie­fer­zeit steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung. Sich abzeich­nen­de Ver­zö­ge­run­gen teilt der Lie­fe­rer so bald als mög­lich mit.

3. Die Lie­fer­zeit ist ein­ge­hal­ten, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lie­fe­rers ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft gemel­det ist. Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist – außer bei berech­tig­ter Abnah­me­ver­wei­ge­rung – der Abnah­me­ter­min maß­ge­bend, hilfs­wei­se die Mel­dung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Ver­sand bzw. die Abnah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des aus Grün­den ver­zö­gert, die der Bestel­ler zu ver­tre­ten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Mel­dung der Ver­sand- bzw. der Abnah­me­be­reit­schaft, die durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Kosten berechnet.

5. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit auf höhere Gewalt, auf Arbeits­kämp­fe oder sons­ti­ge Ereig­nis­se, die außer­halb des Ein­fluss­be­rei­ches des Lie­fe­rers liegen, zurück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Der Lie­fe­rer wird dem Bestel­ler den Beginn und das Ende der­ar­ti­ger Umstän­de bald­mög­lichst mitteilen.

6. Der Bestel­ler kann ohne Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn dem Lie­fe­rer die gesam­te Leis­tung vor Gefahr­über­gang end­gül­tig unmög­lich wird. Der Bestel­ler kann dar­über hinaus vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn bei einer Bestel­lung die Aus­füh­rung eines Teils der Lie­fe­rung unmög­lich wird und er ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ableh­nung der Teil­lie­fe­rung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Bestel­ler den auf die Teil­lie­fe­rung ent­fal­len­den Ver­trags­preis zu zahlen. Das­sel­be gilt bei Unver­mö­gen des Lie­fe­rers. Im Übri­gen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmög­lich­keit oder das Unver­mö­gen wäh­rend des Annah­me­ver­zu­ges ein oder ist der Bestel­ler für diese Umstän­de allein oder weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich, bleibt er zur Gegen­leis­tung verpflichtet.

7. Kommt der Lie­fe­rer in Verzug und erwächst dem Bestel­ler hier­aus ein Scha­den, so ist er berech­tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Sie beträgt für jede volle Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Ganzen aber höchs­tens 5 % vom Wert des­je­ni­gen Teils der Gesamt­lie­fe­rung, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß genutzt werden kann.
Setzt der Bestel­ler dem Lie­fe­rer – unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le – nach Fäl­lig­keit eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung und wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Bestel­ler im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt berech­tigt. Er ver­pflich­tet sich, auf Ver­lan­gen des Lie­fe­rers in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er von seinem Rück­tritts­recht Gebrauch macht.
Wei­te­re Ansprü­che aus Lie­fer­ver­zug bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahr­über­gang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Bestel­ler über, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand das Werk ver­las­sen hat, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Lie­fe­rer noch andere Leis­tun­gen, z. B. die Ver­sand­kos­ten oder Anlie­fe­rung und Auf­stel­lung über­nom­men hat. Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist diese für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Sie muss unver­züg­lich zum Abnah­me­ter­min, hilfs­wei­se nach der Mel­dung des Lie­fe­rers über die Abnah­me­be­reit­schaft durch­ge­führt werden. Der Bestel­ler darf die Abnah­me bei Vor­lie­gen eines nicht wesent­li­chen Man­gels nicht verweigern.

2. Ver­zö­gert sich oder unter­bleibt der Ver­sand bzw. die Abnah­me infol­ge von Umstän­den, die dem Lie­fe­rer nicht zuzu­rech­nen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mel­dung der Ver­sand- bzw. Abnah­me­be­reit­schaft auf den Bestel­ler über. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, auf Kosten des Bestel­lers die Ver­si­che­run­gen abzu­schlie­ßen, die dieser verlangt.

3. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit für den Bestel­ler zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lie­fe­rer behält sich das Eigen­tum an dem Lie­fer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen – auch für ggf. zusätz­lich geschul­de­te Neben­leis­tun­gen – aus dem Lie­fer­ver­trag vor.
2. Der Lie­fe­rer ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand auf Kosten des Bestel­lers gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Feuer‑, Wasser- und sons­ti­ge Schä­den zu ver­si­chern, sofern nicht der Bestel­ler selbst die Ver­si­che­rung nach­weis­lich abge­schlos­sen hat.
3. Der Bestel­ler darf den Lie­fer­ge­gen­stand weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den noch zur Siche­rung über­eig­nen. Bei Pfän­dun­gen sowie Beschlag­nah­me oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch Dritte hat er den Lie­fe­rer unver­züg­lich davon zu benachrichtigen.
4. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist der Lie­fe­rer zur Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Mah­nung berech­tigt und der Bestel­ler zur Her­aus­ga­be verpflichtet.
5. Auf­grund des Eigen­tums­vor­be­halts kann der Lie­fe­rer den Lie­fer­ge­gen­stand nur her­aus­ver­lan­gen, wenn er vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten ist.

VI. Män­gel­an­sprü­che
Für Sach- und Rechts­män­gel der Lie­fe­rung haftet der Lie­fe­rer unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che – vor­be­halt­lich Abschnitt VII – wie folgt:

Sach­män­gel
Soweit die Par­tei­en eine Beschaf­fen­heit der Kauf­sa­che ver­ein­bart haben, kommen inso­weit objek­ti­ve Anfor­de­run­gen an die Kauf­sa­che nicht zur Anwendung.

1. Alle die­je­ni­gen Teile sind nach Wahl des Lie­fe­rers nach­zu­bes­sern oder man­gel­frei zu erset­zen, die sich infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang lie­gen­den Umstan­des als man­gel­haft her­aus­stel­len. Die Fest­stel­lung sol­cher Mängel ist dem Lie­fe­rer unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Ersetz­te Teile werden Eigen­tum des Lieferers.

2. Zur Vor­nah­me aller dem Lie­fe­rer not­wen­dig erschei­nen­den Nach­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen hat der Bestel­ler nach Ver­stän­di­gung mit dem Lie­fe­rer diesem die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben; ande­ren­falls ist der Lie­fe­rer von der Haf­tung für die daraus ent­ste­hen­den Folgen befreit.
Nur in drin­gen­den Fällen der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit bzw. zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig großer Schä­den, wobei der Lie­fe­rer sofort zu ver­stän­di­gen ist, hat der Bestel­ler das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte besei­ti­gen zu lassen und vom Lie­fe­rer Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

3. Der Lie­fe­rer trägt – soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt her­aus­stellt – die zum Zwecke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, soweit hier­durch keine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung des Lie­fe­rers ein­tritt. Soweit sich die Auf­wen­dun­gen dadurch erhö­hen, dass der Bestel­ler die Kauf­sa­che nach Ablie­fe­rung an einen ande­ren Ort als den Erfül­lungs­ort ver­bracht hat, sind dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten vom Bestel­ler zu tragen. Der Lie­fe­rer ersetzt bei dem Ver­kauf einer neu her­ge­stell­ten Sache außer­dem im Umfang seiner gesetz­li­chen Ver­pflich­tung die vom Bestel­ler geleis­te­ten Auf­wen­dun­gen im Rahmen von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lieferkette.

4. Der Bestel­ler hat im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn der Lie­fe­rer – unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le – eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht­los ver­strei­chen lässt. Liegt nur ein uner­heb­li­cher Mangel vor, steht dem Bestel­ler ledig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses zu. Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten ausgeschlossen.

5. Wei­te­re Ansprü­che bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haf­tung wird ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fällen über­nom­men: Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Bestel­ler oder Dritte, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se – sofern sie nicht vom Lie­fe­rer zu ver­ant­wor­ten sind.

7. Bes­sert der Bestel­ler oder ein Drit­ter unsach­ge­mäß nach, besteht keine Haf­tung des Lie­fe­rers für die daraus ent­ste­hen­den Folgen. Glei­ches gilt für ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Lie­fe­rers vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.

Rechts­män­gel

8. Führt die Benut­zung des Lie­fer­ge­gen­stan­des zur Ver­let­zung von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten im Inland, wird der Lie­fe­rer auf seine Kosten dem Bestel­ler grund­sätz­lich das Recht zum wei­te­ren Gebrauch ver­schaf­fen oder den Lie­fer­ge­gen­stand in für den Bestel­ler zumut­ba­rer Weise derart modi­fi­zie­ren, dass die Schutz­rechts­ver­let­zung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirt­schaft­lich ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen oder in ange­mes­se­ner Frist nicht mög­lich, ist der Bestel­ler zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen steht auch dem Lie­fe­rer ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag zu.
Dar­über hinaus wird der Lie­fe­rer den Bestel­ler von unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ansprü­chen der betref­fen­den Schutz­rechts­in­ha­ber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genann­ten Ver­pflich­tun­gen des Lie­fe­rers sind vor­be­halt­lich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn

  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer unver­züg­lich von gel­tend gemach­ten Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen unterrichtet,
  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer in ange­mes­se­nem Umfang bei der Abwehr der gel­tend gemach­ten Ansprü­che unter­stützt bzw. dem Lie­fe­rer die Durch­füh­rung der Modi­fi­zie­rungs­maß­nah­men gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  •  dem Lie­fe­rer alle Abwehr­maß­nah­men ein­schließ­lich außer­ge­richt­li­cher Rege­lun­gen vor­be­hal­ten bleiben,
  • der Rechts­man­gel nicht auf einer Anwei­sung des Bestel­lers beruht und
  • die Rechts­ver­let­zung nicht dadurch ver­ur­sacht wurde, dass der Bestel­ler den Lie­fer­ge­gen­stand eigen­mäch­tig geän­dert oder in einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Weise ver­wen­det hat.

VII. Haf­tung des Lie­fe­rers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Lie­fer­ge­gen­stand infol­ge vom Lie­fe­rer schuld­haft unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Vor­schlä­ge oder Bera­tun­gen, die vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten, oder durch die schuld­haf­te Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen – ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des – vom Bestel­ler nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det werden kann, so gelten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Bestel­lers die Rege­lun­gen der Abschnit­te VI und VII.2.

2. Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haftet der Lie­fe­rer – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – nur
a. bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Män­geln, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an privat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haftet der Lie­fe­rer auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit, aller­dings begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

VIII. Ver­jäh­rung
Alle Ansprü­che des Bestel­lers – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – ver­jäh­ren in 12 Mona­ten; dies gilt auch für die Ver­jäh­rung von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lie­fer­ket­te gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablauf­hem­mung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unbe­rührt; sie endet spä­tes­tens fünf Jahre nach dem Zeit­punkt, in dem der Lie­fe­rer die Sache dem Bestel­ler abge­lie­fert hat. Diese Rege­lun­gen zur Ver­jäh­rung von Rück­griffs­an­sprü­chen und zur Ablauf­hem­mung gelten nicht, sofern der letzte Ver­trag in dieser Lie­fer­ket­te ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Abschnitt VII. 2 a — c und e gelten die gesetz­li­chen Fris­ten. Sie gelten auch für Mängel eines Bau­werks oder für Lie­fer­ge­gen­stän­de, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wurden und dessen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

IX. Soft­ware­nut­zung
Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Bestel­ler ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nutzen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen­stand über­las­sen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Bestel­ler darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben – ins­be­son­de­re Copy­right-Ver­mer­ke – nicht zu ent­fer­nen oder ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung des Lie­fe­rers zu verändern.
Alle sons­ti­gen Rechte an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tio­nen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben beim Lie­fe­rer bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen ist nicht zulässig.

X. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Lie­fe­rer und dem Bestel­ler gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  2. Gerichts­stand ist das für den Sitz des Lie­fe­rers zustän­di­ge Gericht. Der Lie­fe­rer ist jedoch berech­tigt, am Haupt­sitz des Bestel­lers Klage zu erheben.

All­ge­mei­ne Lie­fer­be­din­gun­gen downloaden

Zur Ver­wen­dung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (Unter­neh­mer);
2. juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen.

I. All­ge­mei­nes, Geltungsbereich
1. Diese Mon­ta­ge­be­din­gun­gen gelten für Mon­ta­gen, die ein Unter­neh­men des Maschi­nen­baus (Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer) über­nimmt, soweit nicht im Ein­zel­fall abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen sind.

2. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, wäh­rend sowie bis zwei Jahre nach Been­di­gung des jewei­li­gen Ver­tra­ges kein Per­so­nal der ande­ren Partei direkt oder indi­rekt abzu­wer­ben, noch die Koope­ra­ti­ons­part­ner direkt zu beschäf­ti­gen. Für jeden Fall einer Zuwi­der­hand­lung gegen diese Bestim­mung, Abschnitt I.2 erster Satz, zahlt die ver­sto­ßen­de Partei an die andere Partei eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 50.000 pro Person.

II. Mon­ta­ge­preis
1. Die Mon­ta­ge wird gemäß Anhang nach Zeit­be­rech­nung abge­rech­net, falls nicht aus­drück­lich ein Pau­schal­preis ver­ein­bart ist.

2. Die ver­ein­bar­ten Beträ­ge ver­ste­hen sich ohne Mehr­wert­steu­er, die dem Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer in der gesetz­li­chen Höhe zusätz­lich zu ver­gü­ten ist.

III. Mit­wir­kung des Bestellers
1. Der Bestel­ler hat das Mon­ta­ge­per­so­nal bei der Durch­füh­rung der Mon­ta­ge auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Per­so­nen und Sachen am Mon­ta­ge­platz not­wen­di­gen spe­zi­el­len Maß­nah­men zu tref­fen. Er hat auch den Mon­ta­ge­lei­ter über bestehen­de spe­zi­el­le Sicher­heits­vor­schrif­ten zu unter­rich­ten, soweit diese für das Mon­ta­ge­per­so­nal von Bedeu­tung sind. Er benach­rich­tigt den Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer von Ver­stö­ßen des Mon­ta­ge­per­so­nals gegen solche Sicher­heits­vor­schrif­ten. Bei schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen kann er dem Zuwi­der­han­deln­den im Beneh­men mit dem Mon­ta­ge­lei­ter den Zutritt zur Mon­ta­ge- stelle verweigern.

IV. Tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Bestellers
1. Der Bestel­ler ist auf seine Kosten zur tech­ni­schen Hil­fe­leis­tung ver­pflich­tet, ins­be­son­de­re zu:

a. Bereit­stel­lung der not­wen­di­gen geeig­ne­ten Hilfs­kräf­te (Maurer, Zim­mer­leu­te, Schlos­ser und sons­ti­ge Fach­kräf­te, Hand­lan­ger) in der für die Mon­ta­ge erfor­der­li­chen Zahl und für die erfor­der­li­che Zeit; die Hilfs­kräf­te haben die Wei­sun­gen des Mon­ta­ge­lei­ters zu befol­gen. Der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer über­nimmt für die Hilfs­kräf­te keine Haf­tung. Ist durch die Hilfs­kräf­te ein Mangel oder Scha­den auf­grund von Wei­sun­gen des Mon­ta­ge­lei­ters ent­stan­den, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.

b. Vor­nah­me aller Erd‑, Bau‑, Bet­tungs- und Gerüst­ar­bei­ten ein­schließ­lich Beschaf­fung der not­wen­di­gen Baustoffe.

c. Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Vor­rich­tun­gen und schwe­ren Werk­zeu­ge (z. B. Hebe­zeu­ge, Kom­pres­so­ren) sowie der erfor­der­li­chen Bedarfs­ge­gen­stän­de und ‑stoffe (z. B. Rüst­höl­zer, Keile, Unter­la­gen, Zement, Putz- und Dich­tungs­ma­te­ri­al, Schmier- mittel, Brenn­stof­fe, Treib­sei­le und ‑riemen).

d. Bereit­stel­lung von Hei­zung, Beleuch­tung, Betriebs­kraft, Wasser, ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Anschlüsse.

e. Bereit­stel­lung not­wen­di­ger, tro­cke­ner und ver­schließ­ba­rer Räume für die Auf­be­wah­rung des Werk­zeugs des Montagepersonals.

f. Trans­port der Mon­ta­ge­tei­le am Mon­ta­ge­platz, Schutz der Mon­ta­ge­stel­le und ‑mate­ria­li­en vor schäd­li­chen Ein­flüs­sen jeg­li­cher Art, Rei­ni­gen der Montagestelle.

g. Bereit­stel­lung geeig­ne­ter, die­bes­si­che­rer Auf­ent­halts­räu­me und Arbeits­räu­me (mit Behei­zung, Beleuch­tung, Wasch­ge­le­gen­heit, sani­tä­rer Ein­rich­tung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h. Bereit­stel­lung der Mate­ria­li­en und Vor­nah­me aller sons­ti­gen Hand­lun­gen, die zur Ein­re­gu­lie­rung des zu mon­tie­ren­den Gegen­stan­des und zur Durch­füh­rung einer ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Erpro­bung not­wen­dig sind.

2. Die tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Bestel­lers muss gewähr­leis­ten, dass die Mon­ta­ge unver­züg­lich nach Ankunft des Mon­ta­ge­per­so­nals begon­nen und ohne Ver­zö­ge­rung bis zur Abnah­me durch den Bestel­ler durch­ge­führt werden kann. Soweit beson­de­re Pläne oder Anlei­tun­gen des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers erfor­der­lich sind, stellt dieser sie dem Bestel­ler recht­zei­tig zur Verfügung.

3. Kommt der Bestel­ler seinen Pflich­ten nicht nach, so ist der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer nach Frist­set­zung berech­tigt, jedoch nicht ver­pflich­tet, die dem Bestel­ler oblie­gen­den Hand­lun­gen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vor­zu­neh­men. Im Übri­gen blei­ben die gesetz­li­chen Rechte und Ansprü­che des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers unberührt.

V. Mon­ta­ge­frist, Montageverzögerung
1. Die Mon­ta­ge­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mon­ta­ge zur Abnah­me durch den Bestel­ler, im Falle einer ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Erpro­bung zu deren Vor­nah­me, bereit ist.

2. Ver­zö­gert sich die Mon­ta­ge durch Maß­nah­men im Rahmen von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung, sowie den Ein­tritt von Umstän­den, die vom Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer nicht ver­schul­det sind, so tritt, soweit solche Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Fer­tig­stel­lung der Mon­ta­ge von erheb­li­chem Ein­fluss sind, eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Mon­ta­ge­frist ein.

3. Erwächst dem Bestel­ler infol­ge Ver­zu­ges des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers ein Scha­den, so ist er berech­tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Sie beträgt für jede volle Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Ganzen aber höchs­tens 5 % vom Mon­ta­ge­preis für den­je­ni­gen Teil der vom Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer zu mon­tie­ren­den Anlage, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig benutzt werden kann.

Setzt der Bestel­ler dem Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — nach Fäl­lig­keit eine an- gemes­se­ne Frist zur Leis­tung und wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Bestel­ler im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt berech­tigt. Er ver­pflich­tet sich, auf Ver­lan­gen des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er von seinem Rück­tritts­recht Gebrauch macht.

Wei­te­re Ansprü­che wegen Verzug bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnah­me
1. Der Bestel­ler ist zur Abnah­me der Mon­ta­ge ver­pflich­tet, sobald ihm deren Been­di­gung ange­zeigt worden ist und eine etwa ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Erpro­bung des mon­tier­ten Gegen­stan­des statt­ge­fun­den hat. Erweist sich die Mon­ta­ge als nicht ver­trags­ge­mäß, so ist der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer zur Besei­ti­gung des Man­gels ver­pflich­tet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Inter­es­sen des Bestel­lers uner­heb­lich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Bestel­ler zuzu­rech­nen ist. Liegt ein nicht wesent­li­cher Mangel vor, so kann der Bestel­ler die Abnah­me nicht verweigern.

2. Ver­zö­gert sich die Abnah­me ohne Ver­schul­den des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers, so gilt die Abnah­me nach Ablauf zweier Wochen seit An- zeige der Been­di­gung der Mon­ta­ge als erfolgt.

3. Mit der Abnah­me ent­fällt die Haf­tung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers für erkenn­ba­re Mängel, soweit sich der Bestel­ler nicht die Gel­tend­ma­chung eines bestimm­ten Man­gels vor­be­hal­ten hat.

VII. Män­gel­an­sprü­che
1. Nach Abnah­me der Mon­ta­ge haftet der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer für Mängel der Mon­ta­ge unter Aus­schluss aller ande­ren Ansprü­che des Bestel­lers unbe­scha­det Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu besei­ti­gen hat. Der Bestel­ler hat einen fest­ge­stell­ten Mangel unver­züg­lich schrift­lich dem Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer anzuzeigen.

2. Die Haf­tung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers besteht nicht, wenn der Mangel für die Inter­es­sen des Bestel­lers uner­heb­lich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Bestel­ler zuzu­rech­nen ist.

3. Bei etwa sei­tens des Bestel­lers oder Drit­ter unsach­ge­mäß ohne vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird die Haf­tung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers für die daraus ent­ste­hen­den Folgen auf- geho­ben. Nur in drin­gen­den Fällen der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit und zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig großer Schä­den, wobei der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer sofort zu ver­stän­di­gen ist, oder wenn der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat frucht­los ver­strei­chen lassen, hat der Bestel­ler im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte besei­ti­gen zu lassen und vom Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer Ersatz der not­wen­di­gen Kosten zu verlangen.

4. Bei berech­tig­ter Bean­stan­dung trägt der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer die zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Kosten, soweit hier­durch keine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers eintritt.

5. Lässt der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Män­gel­be­sei­ti­gung frucht­los ver­strei­chen, so hat der Bestel­ler im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Min­de­rungs­recht. Nur wenn die Mon­ta­ge trotz der Min­de­rung für den Bestel­ler nach­weis­bar ohne Inter­es­se ist, kann der Bestel­ler vom Ver­trag zurücktreten.

6. Wei­te­re Ansprü­che bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haf­tung des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers, Haftungsausschluss
1. Wird bei der Mon­ta­ge ein vom Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer gelie­fer­tes Mon­ta­ge­teil durch Ver­schul­den des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers beschä­digt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn der mon­tier­te Gegen­stand infol­ge vom Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer schuld­haft unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Vor­schlä­ge oder Bera­tun­gen, die vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten, oder durch die schuld­haf­te Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen — ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des mon­tier­ten Gegen­stan­des — vom Bestel­ler nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det werden kann, so gelten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Bestel­lers die Rege­lun­gen der Abschnit­te VII und VIII. 1 und 3.

3. Für Schä­den, die nicht am Mon­ta­ge­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haftet der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer — aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer — nur

a. bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit,

b. bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Körper, Gesundheit,

c. bei Män­geln, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat,

d. im Rahmen einer Garantiezusage,

e. soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an privat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haftet der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit, aller­dings begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

IX. Ver­jäh­rung
Alle Ansprü­che des Bestel­lers — aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer — ver­jäh­ren in 12 Mona­ten. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Abschnitt VIII. 3 a‑c und e gelten die gesetz­li­chen Fris­ten. Erbringt der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer die Mon­ta­geleis­tung an einem Bau­werk und ver­ur­sacht er dadurch dessen Man­gel­haf­tig­keit, gelten eben­falls die gesetz­li­chen Fristen.

X. Ersatz­leis­tung des Bestellers
Werden ohne Ver­schul­den des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers die von ihm gestell­ten Vor­rich­tun­gen oder Werk­zeu­ge auf dem Mon­ta­ge­platz beschä­digt oder gera­ten sie ohne sein Ver­schul­den in Ver­lust, so ist der Bestel­ler zum Ersatz dieser Schä­den ver­pflich­tet. Schä­den, die auf nor­ma­le Abnut­zung zurück­zu­füh­ren sind, blei­ben außer Betracht.

XI. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer und dem Bestel­ler gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

2. Gerichts­stand ist das für den Sitz des Mon­ta­ge­un­ter­neh­mers zustän­di­ge Gericht. Der Mon­ta­ge­un­ter­neh­mer ist jedoch berech­tigt, am Haupt­sitz des Bestel­lers Klage zu erheben.

All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für Mon­ta­gen downloaden

Zur Ver­wen­dung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (Unter­neh­mer);

2. juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen.

I. Ver­trags­schluss, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, Sicherheitshinweise
1. Liegt eine unwi­der­spro­che­ne schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung vor, so ist diese für den Inhalt des Ver­tra­ges und den Umfang der Repa­ra­tur maßgebend.

2. Ist der Repa­ra­tur­ge­gen­stand nicht vom Auf­trag­neh­mer gelie­fert, so hat der Kunde auf bestehen­de gewerb­li­che Schutz­rech­te hin- sicht­lich des Gegen­stan­des hin­zu­wei­sen; sofern den Auf­trag­neh­mer kein Ver­schul­den trifft, stellt der Kunde den Auf­trag­neh­mer von evtl. Ansprü­chen Drit­ter aus gewerb­li­chen Schutz­rech­ten frei.

3. Der Kunde hat den Auf­trag­neh­mer über Kon­ta­mi­nie­run­gen, even­tu­el­le gesund­heits­ge­fähr­den­de Rück­stän­de in den zu repa­rie­ren­den Gegen­stän­den sowie Trans­port­ri­si­ken und sons­ti­ge zu ergrei­fen­de repa­ra­tur­re­le­van­te Maß­nah­men recht­zei­tig schrift­lich zu informieren.

4. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, wäh­rend sowie bis zwei Jahre nach Been­di­gung des jewei­li­gen Ver­tra­ges kein Per­so­nal der ande­ren Partei direkt oder indi­rekt abzu­wer­ben, noch die Koope­ra­ti­ons­part­ner direkt zu beschäf­ti­gen. Für jeden Fall einer Zuwi­der­hand­lung gegen diese Bestim­mung, Abschnitt I.3 erster Satz, zahlt die ver­sto­ßen­de Partei an die andere Partei eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 50.000 pro Person.

II. Nicht durch­führ­ba­re Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kos­ten­vor­anschla­ges erbrach­ten Leis­tun­gen sowie der wei­te­re ent­stan­de­ne und zu bele­gen­de Auf­wand (Feh­ler­such­zeit gleich Arbeits­zeit) werden dem Kunden in Rech­nung gestellt, wenn die Repa­ra­tur aus vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht durch­ge­führt werden kann, ins­be­son­de­re weil

  • der bean­stan­de­te Fehler bei der Inspek­ti­on nicht auf­ge­tre­ten ist,
  • Ersatz­tei­le nicht zu beschaf­fen sind,
  • der Kunde den ver­ein­bar­ten Termin schuld­haft ver­säumt hat,
  • der Ver­trag wäh­rend der Durch­füh­rung gekün­digt worden ist.

2. Der Repa­ra­tur­ge­gen­stand braucht nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kunden gegen Erstat­tung der Kosten wieder in den Ursprung­zu­stand zurück­ver­setzt zu werden, es sei denn, dass die vor­ge­nom­me­nen Arbei­ten nicht erfor­der­lich waren.

3. Bei nicht durch­führ­ba­rer Repa­ra­tur haftet der Auf­trag­neh­mer nicht für Schä­den am Repa­ra­tur­ge­gen­stand, die Ver­let­zung ver­trag­li­cher Neben­pflich­ten und für Schä­den, die nicht am Repa­ra­tur­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, gleich­gül­tig auf wel­chen Rechts­grund sich der Kunde beruft.

Die Haf­tungs­tat­be­stän­de des Abschnitts XI.3 dieser Bedin­gun­gen gelten entsprechend.

III. Kos­ten­an­ga­ben, Kostenvoranschlag
1. Soweit mög­lich, wird dem Kunden bei Ver­trags­ab­schluss der vor­aus­sicht­li­che Repa­ra­tur­preis ange­ge­ben, andern­falls kann der Kunde Kos­ten­gren­zen setzen.

Kann die Repa­ra­tur zu diesen Kosten nicht durch­ge­führt werden oder hält der Auf­trag­neh­mer wäh­rend der Repa­ra­tur die Aus­füh­rung zusätz­li­cher Arbei­ten für not­wen­dig, so ist das Ein­ver­ständ­nis des Kunden ein­zu­ho­len, wenn die ange­ge­be­nen Kosten um mehr als 15 % über­schrit­ten werden.

2. Wird vor der Aus­füh­rung der Repa­ra­tur ein Kos­ten­vor­anschlag mit ver­bind­li­chen Preis­an­sät­zen gewünscht, so ist dies vom Kunden aus­drück­lich zu ver­lan­gen. Ein der­ar­ti­ger Kos­ten­vor­anschlag ist — soweit nicht anders ver­ein­bart — nur ver­bind­lich, wenn er schrift­lich abge­ge­ben wird. Er ist zu ver­gü­ten. Die zur Abgabe des Kos­ten­vor­anschla­ges erbrach­ten Leis­tun­gen werden dem Kunden nicht berech­net, soweit sie bei der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur ver­wer­tet werden können.

IV. Preis und Zahlung
1. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Ver­trags­ab­schluss eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung zu verlangen.

2. Bei der Berech­nung der Repa­ra­tur sind die Preise für ver­wen­de­te Teile, Mate­ria­li­en und Son­der­leis­tun­gen sowie die Preise für die Arbeits­leis­tun­gen, die Fahrt- und Trans­port­kos­ten jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen. Wird die Repa­ra­tur auf­grund eines ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges aus­ge­führt, so genügt eine Bezug­nah­me auf den Kos­ten­vor­anschlag, wobei nur Abwei­chun­gen im Leis­tungs- umfang beson­ders auf­zu­füh­ren sind.

3. Die Mehr­wert­steu­er wird in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe zusätz­lich zu Lasten des Kunden berechnet.

4. Eine etwa­ige Berich­ti­gung der Rech­nung sei­tens des Auf­trag­neh­mers und eine Bean­stan­dung sei­tens des Kunden müssen schrift­lich spä­tes­tens vier Wochen nach Zugang der Rech­nung erfolgen.

5. Die Zah­lung ist bei Abnah­me und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung ohne Skonto zu leisten.

6. Die Zurück­hal­tung von Zah­lun­gen wegen etwa­iger vom Auf­trag­neh­mer bestrit­te­ner Gegen­an­sprü­che des Kunden ist nicht statthaft.

7. Die Auf­rech­nung wegen etwa­iger vom Auf­trag­neh­mer bestrit­te­ner Gegen­an­sprü­che des Kunden aus ande­ren Rechts­ver­hält­nis­sen ist nicht statthaft.

V. Mit­wir­kung und tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Kunden bei Repa­ra­tur außer­halb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Repa­ra­tur­per­so­nal bei der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Der Kunde hat die zum Schutz von Per­so­nen und Sachen am Repa­ra­tur­platz not­wen­di­gen spe­zi­el­len Maß­nah­men zu tref­fen. Er hat auch den Repa­ra­tur­lei­ter über bestehen­de spe­zi­el­le Sicher­heits­vor­schrif­ten zu unter­rich­ten, soweit diese für das Repa­ra­tur­per­so­nal von Bedeu­tung sind. Er benach­rich­tigt den Auf­trag­neh­mer von Ver­stö­ßen des Repa­ra­tur­per­so­nals gegen solche Sicher­heits­vor­schrif­ten. Bei schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen kann er dem Zuwi­der­han­deln­den im Beneh­men mit dem Repa­ra­tur­lei­ter den Zutritt zur Repa­ra­tur­stel­le verweigern.

3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur tech­ni­schen Hil­fe­leis­tung ver­pflich­tet, ins­be­son­de­re zu:

a. Bereit­stel­lung der not­wen­di­gen geeig­ne­ten Hilfs­kräf­te in der für die Repa­ra­tur erfor­der­li­chen Zahl und für die erfor­der­li­che Zeit; die Hilfs­kräf­te haben die Wei­sun­gen des Repa­ra­tur­lei­ters zu befol­gen. Der Auf­trag­neh­mer über­nimmt für die Hilfs­kräf­te keine Haf­tung. Ist durch die Hilfs­kräf­te ein Mangel oder Scha­den auf­grund von Wei­sun­gen des Repa­ra­tur­lei­ters ent­stan­den, so gelten die Rege­lun­gen der Abschnit­te X und XI dieser Bedin­gun­gen entsprechend.

b. Vor­nah­me aller Bau‑, Bet­tungs- und Gerüst­ar­bei­ten ein­schließ­lich Beschaf­fung der not­wen­di­gen Baustoffe.

c. Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Vor­rich­tun­gen und schwe­ren Werk­zeu­ge sowie der erfor­der­li­chen Bedarfs­ge­gen­stän­de und ‑stoffe.

d. Bereit­stel­lung von Hei­zung, Beleuch­tung, Betriebs­kraft, Wasser, ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Anschlüsse.

e. Bereit­stel­lung not­wen­di­ger, tro­cke­ner und ver­schließ­ba­rer Räume für die Auf­be­wah­rung des Werk­zeugs des Reparaturpersonals.

f. Schutz der Repa­ra­tur­stel­le und ‑mate­ria­li­en vor schäd­li­chen Ein­flüs­sen jeg­li­cher Art, Rei­ni­gen der Reparaturstelle.

g. Bereit­stel­lung geeig­ne­ter, die­bes­si­che­rer Auf­ent­halts­räu­me und Arbeits­räu­me (mit Behei­zung, Beleuch­tung, Wasch­ge­le­gen­heit, sani­tä­rer Ein­rich­tung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h. Bereit­stel­lung der Mate­ria­li­en und Vor­nah­me aller sons­ti­gen Hand­lun­gen, die zur Ein­re­gu­lie­rung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des und zur Durch­füh­rung einer ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Erpro­bung not­wen­dig sind.

4. Die tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Kunden muss gewähr­leis­ten, dass die Repa­ra­tur unver­züg­lich nach Ankunft des Repa­ra­tur­per­so­nals begon­nen und ohne Ver­zö­ge­rung bis zur Abnah­me durch den Kunden durch­ge­führt werden kann. Soweit beson­de­re Pläne oder Anlei­tun­gen des Auf­trag­neh­mers erfor­der­lich sind, stellt dieser sie dem Kunden recht­zei­tig zur Verfügung.

5. Kommt der Kunde seinen Pflich­ten nicht nach, so ist der Auf­trag­neh­mer nach Frist­set­zung berech­tigt, jedoch nicht ver­pflich­tet, die dem Kunden oblie­gen­den Hand­lun­gen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vor­zu­neh­men. Im Übri­gen blei­ben die gesetz­li­chen Rechte und Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers unberührt.

VI. Trans­port und Ver­si­che­rung bei Repa­ra­tur im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, wird ein auf Ver­lan­gen des Kunden durch­ge­führ­ter An- und Abtrans­port des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des — ein­schließ­lich einer etwa­igen Ver­pa­ckung und Ver­la­dung — auf seine Rech­nung durch­ge­führt, andern­falls wird der Repa­ra­tur­ge­gen­stand vom Kunden auf seine Kosten beim Auf­trag­neh­mer ange­lie­fert und nach Durch­füh­rung der Repa­ra­tur beim Auf­trag­neh­mer durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rück­trans­port gegen die ver­si­cher­ba­ren Trans­port­ge­fah­ren, z. B. Dieb­stahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Wäh­rend der Repa­ra­tur­zeit im Werk des Auf­trag­neh­mers besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz. Der Kunde hat für die Auf­recht­erhal­tung des bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes für den Repa­ra­tur­ge­gen­stand z. B. hin­sicht­lich Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturm- und Maschi­nen­bruch­ver­si­che­rung zu sorgen. Nur auf aus­drück­li­chen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Ver­si­che­rungs­schutz für diese Gefah­ren besorgt werden.

5. Bei Verzug des Kunden mit der Über­nah­me kann der Auf­trag­neh­mer für Lage­rung in seinem Werk Lager­geld berech­nen. Der Repa­ra­tur­ge­gen­stand kann nach Ermes­sen des Auf­trag­neh­mers auch ander­wei­tig auf­be­wahrt werden. Kosten und Gefahr der Lage­rung gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Repa­ra­tur­frist, Reparaturverzögerung
1. Die Anga­ben über die Repa­ra­tur­fris­ten beru­hen auf Schät­zun­gen und sind daher nicht verbindlich.

2. Die Ver­ein­ba­rung einer ver­bind­li­chen Repa­ra­tur­frist, die als ver­bind­lich bezeich­net sein muss, kann der Kunde erst dann ver­lan­gen, wenn der Umfang der Arbei­ten genau feststeht.

3. Die ver­bind­li­che Repa­ra­tur­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Repa­ra­tur­ge­gen­stand zur Über­nah­me durch den Kunden, im Falle einer ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Erpro­bung zu deren Vor­nah­me, bereit ist.

4. Bei später erteil­ten Zusatz- und Erwei­te­rungs­auf­trä­gen oder bei not­wen­di­gen zusätz­li­chen Repa­ra­tur­ar­bei­ten ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Repa­ra­tur­frist entsprechend.

5. Ver­zö­gert sich die Repa­ra­tur durch Maß­nah­men im Rahmen von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung, sowie den Ein­tritt von Umstän­den, die vom Auf­trag­neh­mer nicht ver­schul­det sind, so tritt, soweit solche Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Fer­tig­stel­lung der Repa­ra­tur von erheb­li­chem Ein­fluss sind, eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Repa­ra­tur­frist ein.

6. Erwächst dem Kunden infol­ge Ver­zu­ges des Auf­trag­neh­mers ein Scha­den, so ist er berech­tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Sie beträgt für jede volle Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Ganzen aber höchs­tens 5 % vom Repa­ra­tur­preis für den­je­ni­gen Teil des vom Auf­trag­neh­mer zu repa­rie­ren­den Gegen­stan­des, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig benutzt werden kann.

Setzt der Kunde dem Auf­trag­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — nach Fäl­lig­keit eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung und wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Kunde im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt berech­tigt. Er ver­pflich­tet sich, auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er von seinem Rück­tritts­recht Gebrauch macht.

Wei­te­re Ansprü­che wegen Ver­zu­ges bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.

VIII. Abnah­me
1. Der Kunde ist zur Abnah­me der Repa­ra­tur­ar­beit ver­pflich­tet, sobald ihm deren Been­di­gung ange­zeigt worden ist und eine etwa ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Erpro­bung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des statt­ge­fun­den hat. Erweist sich die Repa­ra­tur als nicht ver­trags­ge­mäß, so ist der Auf­trag­neh­mer zur Besei­ti­gung des Man­gels ver­pflich­tet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Inter­es­sen des Kunden uner­heb­lich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzu­rech­nen ist. Liegt ein nicht wesent­li­cher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnah­me nicht verweigern.

2. Ver­zö­gert sich die Abnah­me ohne Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers, so gilt die Abnah­me nach Ablauf zweier Wochen seit Anzei­ge der Been­di­gung der Repa­ra­tur als erfolgt.

3. Mit der Abnah­me ent­fällt die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für erkenn­ba­re Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Gel­tend­ma­chung eines bestimm­ten Man­gels vor­be­hal­ten hat.

IX. Eigen­tums­vor­be­halt, erwei­ter­tes Pfandrecht
1. Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Eigen­tum an allen ver­wen­de­ten Zubehör‑, Ersatz­tei­len und Aus­tausch­ag­gre­ga­ten bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Repa­ra­tur­ver­trag vor. Wei­ter­ge­hen­de Siche­rungs­ver­ein­ba­run­gen können getrof­fen werden.

2. Dem Auf­trag­neh­mer steht wegen seiner For­de­rung aus dem Repa­ra­tur­ver­trag ein Pfand­recht an dem auf­grund des Ver­tra­ges in seinen Besitz gelang­ten Repa­ra­tur­ge­gen­stand des Kunden zu. Das Pfand­recht kann auch wegen For­de­run­gen aus früher durch­ge­führ­ten Arbei­ten, Ersatz­teil­lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Repa­ra­tur­ge­gen­stand in Zusam­men­hang stehen. Für sons­ti­ge Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das Pfand­recht nur, soweit diese unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig sind.

X. Män­gel­an­sprü­che
1. Nach Abnah­me der Repa­ra­tur haftet der Auf­trag­neh­mer für Mängel der Repa­ra­tur unter Aus­schluss aller ande­ren Ansprü­che des Kunden unbe­scha­det Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedin­gun­gen in der Weise, dass er die Mängel zu besei­ti­gen hat. Der Kunde hat einen fest­ge­stell­ten Mangel unver­züg­lich schrift­lich dem Auf­trag­neh­mer anzuzeigen.

2. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers besteht nicht, wenn der Mangel für die Inter­es­sen des Kunden uner­heb­lich ist oder auf einem Um- stand beruht, der dem Kunden zuzu­rech­nen ist. Dies gilt ins­be­son­de­re bezüg­lich der vom Kunden bei­gestell­ten Teile.

3. Bei etwa sei­tens des Kunden oder Drit­ter unsach­ge­mäß ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für die daraus ent­ste­hen­den Folgen auf­ge­ho­ben. Nur in drin­gen­den Fällen der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit und zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig großer Schä­den, wobei der Auf­trag­neh­mer sofort zu ver­stän­di­gen ist, oder wenn der Auf­trag­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat frucht­los ver­strei­chen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte besei­ti­gen zu lassen und vom Auf­trag­neh­mer Ersatz der not­wen­di­gen Kosten zu verlangen.

4. Bei berech­tig­ter Bean­stan­dung trägt der Auf­trag­neh­mer die zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Kosten, soweit hier­durch keine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung des Auf­trag­neh­mers eintritt.

5. Lässt der Auf­trag­neh­mer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Män­gel­be­sei­ti­gung frucht­los ver­strei­chen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Min­de­rungs­recht. Nur wenn die Repa­ra­tur trotz der Min­de­rung für den Kunden nach­weis­bar ohne Inter­es­se ist, kann der Kunde vom Ver­trag zurücktreten.

6. Wei­te­re Ansprü­che bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.

XI. Haf­tung des Auf­trag­neh­mers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des durch Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers beschä­digt, so hat sie der Auf­trag­neh­mer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu repa­rie­ren, neu zu lie­fern oder Ersatz zu leis­ten. Die hier­für auf­zu­wen­den­den Kosten sind im Fall leich­ter Fahr­läs­sig­keit der Höhe nach auf den ver­trag­li­chen Repa­ra­tur­preis beschränkt. Dar­über hinaus wird für Schä­den am Repa­ra­tur­ge­gen­stand ent­spre­chend Abschnitt XI.3 dieser Bedin­gun­gen gehaftet.

2. Wenn der Repa­ra­tur­ge­gen­stand infol­ge vom Auf­trag­neh­mer schuld­haft unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Vor­schlä­ge oder Bera­tun­gen, die vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten, oder durch die schuld­haf­te Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen — ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des — vom Kunden nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det werden kann, so gelten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Kunden die Rege­lun­gen der Abschnit­te X und XI. 1 und 3 dieser Bedingungen.

3. Für Schä­den, die nicht am Repa­ra­tur­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haftet der Auf­trag­neh­mer — aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer — nur

a. bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit,

b. bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Körper, Gesundheit,

c. bei Män­geln, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat,

d. im Rahmen einer Garantiezusage,

e. soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an privat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haftet der Auf­trag­neh­mer auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit, aller­dings begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.
Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

XII. Ver­jäh­rung
Alle Ansprü­che des Kunden — aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer — ver­jäh­ren in 12 Mona­ten. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Abschnitt XI. 3 a‑c und e dieser Bedin­gun­gen gelten die gesetz­li­chen Fris­ten. Erbringt der Auf­trag­neh­mer die Repa­ra­tur­ar­bei­ten an einem Bau­werk und ver­ur­sacht er dadurch dessen Man­gel­haf­tig­keit, gelten eben­falls die gesetz­li­chen Fristen.

XIII. Ersatz­leis­tung des Kunden
Werden bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten außer­halb des Werkes des Auf­trag­neh­mers ohne Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers die von ihm gestell­ten Vor­rich­tun­gen oder Werk­zeu­ge auf dem Repa­ra­tur­platz beschä­digt oder gera­ten sie ohne sein Ver­schul­den in Ver­lust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schä­den ver­pflich­tet. Schä­den, die auf nor­ma­le Abnut­zung zurück­zu­füh­ren sind, blei­ben außer Betracht.

XIV. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Kunden gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
2. Gerichts­stand ist das für den Sitz des Auf­trag­neh­mers zustän­di­ge Gericht. Der Auf­trag­neh­mer ist jedoch berech­tigt, am Haupt­sitz des Kunden Klage zu erheben.

All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für Repa­ra­tu­ren an Maschi­nen und Anla­gen downloaden